Schuld entsteht dreifach: Rechtsgeschäft, Kontakt, Gesetz.
Austausch = gegenseitiges Geben; unvollkommen = meist nur einer leistet; einseitig = nur eine Partei.
Belohnung ohne Motiv; Testament ohne Erbenstellung.
Unbestellt heißt: Angebot, aber Vertrag erst durch Annahme.
§ 311 Abs. 2 = Vertrag noch nicht da, aber Schutzpflichten schon.
Kontaktverletzung: Schutzpflichten → Haftung (c. in contrahendo).
Delikt = Schadenersatz wegen rechtswidriger, schuldhafter Zurechnung.
Auf Kosten anderer ohne Rechtsgrund → Rückabwicklung nach §§ 812 ff.
Bewusst = Vertrag möglich (Auftrag); bewusstlos = nur Geschäftsführung ohne Auftrag.
Konkurrierende Wege: prüfen statt wählen; Vertrag kann bei Streit tragen (Vermutung).
Schuldvertrag = Vertragsinhalt als Schuldursache; Interessen prallen im Austausch.
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1. Welche Aussage beschreibt die rechtsgeschäftliche Begründung eines Schuldverhältnisses am treffendsten?
2. Wodurch kommt ein Vertrag bei der Begründung eines Schuldverhältnisses grundsätzlich zustande?
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Entstehungsarten von Schuldverhältnissen — welche drei?
Rechtsgeschäft, geschäftlicher Kontakt, Gesetz.
Vertragliche Begründung — § 311 Abs. 1?
Ein Schuldverhältnis entsteht meist durch Vertrag.
Einseitige Rechtsgeschäfte — Beispiel?
Auslobung oder Vermächtnis.
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