Das Grundgesetz garantiert fundamentale Freiheitsrechte als unverrückbare Basis des Rechtsstaats.
Art. 20 GG legt die Grundpfeiler des demokratischen und sozialen Bundesstaates fest, wobei alle Staatsgewalt vom Volk ausgeht und die Organe an Recht und Gesetz gebunden sind.
Die Staatsstrukturprinzipien bilden das normative Fundament der freiheitlich demokratischen Grundordnung.
Das Bundesstaatsprinzip gewährleistet eine föderale Machtverteilung und die Mitwirkung der Länder im Gesamtstaat.
Das Republikprinzip sichert demokratische Legitimation und zeitliche Begrenzung der Staatsführung.
| Prinzip / Begriff | Definition / Merkmale | Autor / Quelle |
|---|---|---|
| Grundgesetz (GG) | Verfassung der Bundesrepublik Deutschland, regelt Verhältnis Staat und Bürger | - |
| Grundrechte | Schutz individueller Freiheiten, Art. 1–19 GG | - |
| Menschenwürde (Art. 1 GG) | Unantastbar, nicht einschränkbar | - |
| Staatsaufbau Art. 20 GG | Demokratischer und sozialer Bundesstaat, Volkssouveränität, Bindung an Recht und Gesetz | - |
| Staatsstrukturprinzipien | Demokratie-, Sozial-, Rechts-, Bundesstaats- und Republikprinzip | - |
| Bundesstaatsprinzip | Föderale Machtverteilung, Mitwirkung der Länder, Vorrang des Bundesrechts | - |
| Republikprinzip | Legitimation des Staatsoberhaupts durch das Volk, keine Dynastie | - |
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Grundgesetz — Funktion?
Verfassung der Bundesrepublik Deutschland.
Grundrechte — Schutz?
Individuelle Freiheiten, Art. 1–19 GG.
Menschenwürde — Art?
Art. 1 GG, unantastbar.
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